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Planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens: Wichtige Detailfragen
IV. Wichtige Detailfragen
1. Gründe für eine Änderung des Abschreibungsplans
Das Gebot, planmäßig abzuschreiben, bedeutet prinzipiell, dass der ursprüngliche Abschreibungsplan auch einzuhalten ist. Es gibt jedoch begründete Ausnahmefälle, in denen eine spätere Änderung des Abschreibungsplans aufgrund neuer Umstände oder besserer Erkenntnisse unumgänglich ist (notwendige Planänderung) oder zumindest vertretbar erscheint (freiwillige Planänderung). Willkürliche Planänderungen, d. h. solche, denen keine wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründe zugrunde liegen, sind dagegen unzulässig, da sie einem planmäßigen Vorgehen entgegenstehen. Kapitalgesellschaften haben über Planänderungen im Anhang zu berichten (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Eine Planänderung ist notwendig, wenn
die Nutzungsdauer zu lang geschätzt wurde (Berichtigung der Nutzungsdauer),
die Abschreibungen nach dem bisherigen Plan die ersten Jahre der Nutzung zu gering belasten (Berichtigung der Abschreibungsmethode),
eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen wurde,
eine Zuschreibung zur Aufhebung einer außerplanmäßigen Abschreibung durchgeführt worden ist,
nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet worden sind.
In den g...