BFH Beschluss v. - V B 102/10

Belegnachweis in Abholfällen; Verbringung ins Gemeinschaftsgebiet

Gesetze: UStG § 6a Abs. 3, UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem es die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW nach Italien versagt hat, ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zur Klärung der Rechtsfragen zuzulassen, ob „es einer ausdrücklichen Bevollmächtigung (des Abholers durch den Leistungsempfänger) bzgl. der Abgabe der Versicherung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) für Zwecke des Belegnachweises vor dem Hintergrund des § 6a Abs. 4 UStG bedarf” und ob „die Bevollmächtigung zur Abholung auch die Bevollmächtigung zur Versicherung i.S. des § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV umfasst und welche Anforderungen an den Wortlaut und die Korrespondenz der Abholvollmacht und der Ausfuhrbestätigung im Hinblick auf die Person des Ausführenden bzw. Bevollmächtigten zu stellen sind, um den Buch- und Belegnachweis für Zwecke der Erlangung des Vertrauensschutzes i.S. des § 6a Abs. 4 S.1 UStG zu genügen”, denn diese Fragen stellen sich im Streitfall nicht bzw. sind eindeutig zu beantworten:

2 1. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) muss der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nachweisen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) geregelt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).

3 Nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV soll in den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand selbst befördert, den Nachweis führen,

4 „durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern”.

5 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift setzt —wie das FG zutreffend entschieden hat— der Belegnachweis somit in Abholfällen voraus, dass derjenige, der den Gegenstand (Fahrzeug) tatsächlich abholt (der Abnehmer oder sein Beauftragter) versichern muss, diesen in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Im Streitfall hat nach den Feststellungen des FG K, der Abholer, nicht versichert, er werde das Fahrzeug nach Italien verbringen, sondern erklärt, Herr P werde „das Fahrzeug in Italien einführen”. Der in dieser Erklärung bezeichneten Person, Herrn P, wurde das Fahrzeug jedoch nicht ausgehändigt. Unabhängig davon, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Fragen in Bezug auf die Anforderungen an die Vollmacht hinreichend dargelegt hat, wären sie im Revisionsverfahren schon deswegen nicht klärbar. Unberücksichtigt kann daher bleiben, ob einer Klärung im Revisionsverfahren auch entgegensteht, dass es sich bei der vom FG in Bezug genommenen Rechnung, auf der die zuvor genannte „Erklärung” vermerkt ist, nicht um eine Rechnung des Klägers handelt, sondern die Firma Autohaus ...T-GmbH über eine Lieferung an einen in Italien ansässigen Abnehmer abrechnet; Gleiches gilt für die vom FG in Bezug genommene Vollmacht des P, in der K die Vollmacht ausdrücklich für die Abholung eines Fahrzeuges „bei der Firma Autohaus ...T-GmbH” erteilt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Umsatzsteuer des Klägers.

6 2. Geklärt ist ebenfalls, dass die Frage des Gutglaubensschutzes sich erst dann stellt, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (, BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52; vom V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; , BFH/NV 2007, 284), woran es hier fehlt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1930 Nr. 11
DStZ 2011 S. 808 Nr. 22
JAAAD-91753