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BMF 08.08.2011 IV D 3 -S 7180/10/10001, StuB 18/2011 S. 724

Umsatzsteuer | Behandlung von Integrationskursen nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Nach Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE i. d. F. des IV D 3 – S 7180/10/10001 (2011/0166944) (BStBl I S. 233) fallen die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt S. 725für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es bei den vorgenannten Umsätzen, die auf vor dem abgeschlossenen Verträgen beruhen, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen abweichend von Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.