Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte
Der BFH hat sich mit Urteilen vom zur Frage, wann eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, geäußert. Er wendet sich ausdrücklich von seiner eigenen Rechtsprechung aus dem Jahre 2005 ab und kehrt zu einer Rechtsauslegung zurück, die sich aus der BFH-Rechtsprechung vom ergibt. Die Rechtsauslegung hat in hohem Maße für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus einer Dienstwagengestellung Bedeutung. Über das Lohnsteuerrecht hinaus wirken sich die Urteilsgrundsätze hinsichtlich Dienstwagen auch auf das Sozialversicherungsrecht und das Umsatzsteuerrecht in allen noch offenen Fällen aus. Seifert stellt ab S. 703 die aktuellen Entwicklungen zur regelmäßigen Arbeitsstätte anhand der drei dar.
Ersatzrealisationstatbestände des § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG
Den Gestaltungen in Bezug auf die im Zuge der steuerneutralen Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft entstandenen sperrfristbehafteten Anteile, von denen sich Stpfl. eine Statusverbesserung versprechen, begegnet der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG durch Missbrauchsregelungen. Diese Missbrauchsregelungen stellt Ott ab S. 697 anhand ausgewählter Problembereiche vor. Auch die Finanzverwaltung hat zu diesen Missbrauchsregelungen in dem Diskussionsentwurf zum neuen Umwandlungssteuer-Erlass vom umfassend Stellung genommen.
IFRS für kleine und mittlere Unternehmen
Die EU strebt seit jeher eine Harmonisierung des europäischen Bilanzrechts an. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung einer international einheitlichen Bilanzierung kapitalmarktorientierter Unternehmen wurden mit der sog. „IAS-Verordnung” vom die IFRS für ab dem Jahr 2005 beginnende Geschäftsjahre als verbindlich anzuwendende Rechnungslegungsnormen für diese Unternehmen europaweit eingeführt. Im Bereich der Rechnungslegung nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen hat eine entsprechende Rechtsvereinheitlichung noch nicht stattgefunden, doch sorgt der im Juli 2009 veröffentlichte IFRS for SMEs für neuen „Zündstoff” in der Debatte um den Sinn und Unsinn einer einheitlichen Rechnungslegung für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen. Tragender Leitgedanke des IASB war es, kleinen und mittleren Unternehmen die Anwendung der IFRS zu erleichtern und ihnen auf diesem Wege eine „light-Variante der full IFRS” anzubieten, die gerade durch eine deutliche Komplexitätsreduktion gegenüber den full IFRS besticht. Dem scheinbar ewig währenden Ideal folgend, international vergleichbare Abschlüsse zu formen, soll sich der Standard nach dem Willen des Standardsetters als einheitliches Rechnungslegungsnormensystem des globalen Mittelstands etablieren. Küting und Lam nehmen ab S. 691 dazu kritisch Stellung.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 18/2011 Seite 1
NWB PAAAD-91696