Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzierung bei unentgeltlichem Erwerb
Rechtsquellen: §§ 238, 240, 246, 248 Abs. 2, 253
Abs. 1-3, 255 Abs. 1 u. 2, 264 Abs. 2, 266 Abs. 2 HGB;
§§ 4 Abs. 1 u. 4, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1
Nr. 1 u. 5, 7 EStG; § 7 Abs. 1 u. 2 EStDV.
Nach § 253 Abs. 1 HGB und § 6 Abs. 1 EStG sind
Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen. Wie ist jedoch zu verfahren, wenn
Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter unentgeltlich erworben
wurden, wenn somit keine Anschaffungskosten vorliegen? Entfällt in solchen
Fällen die
Aktivierung?
Eine entsprechende Problematik ergibt sich bei
Abschreibungen und AfA/AfS
nach § 253 Abs. 2 HGB und § 7 EStG. Grundlage sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sind infolge unentgeltlichen Erwerbs
keine Anschaffungskosten vorhanden, stellt sich die Frage, ob und ggf. wovon
Abschreibungen/AfA vorzunehmen sind. Nach R 44a Abs. 1 EStR sind AfS
beim unentgeltlichen Erwerb eines Bodenschatzes nur zulässig, soweit der
Rechtsvorgänger Anschaffungskosten aufgewendet hat.
Kommt man zu dem Ergebnis, daß auch unentgeltlich erworbene
Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter generell zu aktivieren
sind, so fragt es sich, welche Aktivwerte in Betracht kommen und ob sie
erfolgsneutral
oder gewinnwirksam zu behand...