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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 140/09

Gesetze: GewStG § 8 Abs. 1 Nr. 1

Hinzurechnung von Dauerschulden bei Weiterleiten von Darlehen der Tochtergesellschaft

Leitsatz

1. Leitet die Muttergesellschaft ein von ihr aufgenommenes Darlehen zu gleichen Bedingungen an ihre 100%ige Tochtergesellschaft weiter, damit diese mit den Darlehensmitteln Beteiligungsgesellschaften erwirbt, handelt es sich nicht um einen sog. Durchlaufkredit, weil die Muttergesellschaft damit auch eigene betriebliche Interessen fördert.

2. Die Darlehenszinsen sind deshalb als Dauerschulden dem Gewinn zuzurechnen.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 27
DStRE 2012 S. 1018 Nr. 16
Ubg 2012 S. 640 Nr. 9
YAAAD-91307

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