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Inventur und Inventar nach §§ 240, 241 HGB (Teil A)
I. Gesetzliche Inventur- und Inventarpflicht
Jeder Kaufmann muss zu Beginn seines Handelsgewerbes ein Eröffnungs-Inventar und anschließend jährlich zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar auf den Abschlussstichtag aufstellen (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB). Hierin hat er seine Grundstücke, Forderungen und Schulden, den Betrag des baren Geldes sowie die sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und den Wert dieser Vermögensgegenstände und Schulden im Einzelnen anzugeben. Das Inventar wird aufgrund einer Bestandsaufnahme (Inventur) erstellt (§ 241 HGB). § 240 Abs. 1 und 2 HGB begründet somit zugleich eine allgemeine Inventurpflicht, da ohne Inventur ein Inventar nicht aufgestellt werden kann.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Inventar und Inventur. Während es sich bei dem handelsrechtlichen Inventar um ein umfassendes Bestandsverzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden des Kaufmanns zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt, versteht man unter dem Begriff ”Inventur” die zur Erstellung des Inventars erforderlichen Arbeiten, d. h. die Tätigkeit der Bestandsaufnahme. Da im Inventar alle Vermögensgegenstände zu verzeichnen sind, umfasst die Inventur nicht – wie in der kaufmännischen Pra...