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EuGH  - C-160/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: RL 2006/112/EG Art 313 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 314, RL 2006/112/EG Art 136, RL 2006/112/EG Art 315

Rechtsfrage

Sind die Regelungen in Art. 313 Abs. 1 und Art. 314 in Verbindung mit Art. 136 und Art. 315 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass danach die Sonderregelung der "Differenzbesteuerung" für steuerpflichtige Wiederverkäufer in Bezug auf Lieferungen von Gebrauchtgegenständen auch dann angewandt werden darf, wenn sie gekaufte Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge weiterverkaufen, auf die gemäß den nationalen polnischen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung des Ministers der Finanzen vom zur Durchführung von Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Dz. U. Nr. 212, Pos. 1336 mit Änderungen) die Steuerbefreiung für die Lieferung von Personenkraftwagen und anderen Kraftfahrzeugen durch Steuerpflichtige angewandt wurde, denen bei ihrem Erwerb nur ein Recht auf teilweisen Vorsteuerabzug nach Art. 86 Abs. 3 des Gesetzes vom über die Umsatzsteuer (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535 mit Änderungen) zustand, sofern es sich bei diesen Personenkraftwagen und Kraftfahrzeugen um Gebrauchtgegenstände im Sinne von Art. 43 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes und Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112 gehandelt hat?

Auslegung; Differenzbesteuerung; Gebrauchtgegenstand; Kraftfahrzeug; Lieferung; Mehrwertsteuer; Personenkraftwagen; Steuerbefreiung; Weiterverkauf

Fundstelle(n):
AAAAD-91247

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