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Strafrechtliche Auswirkungen der Verletzung der Buchführungspflicht in der Krise
I. Einführung
In der Praxis ist immer noch die Meinung anzutreffen, dass die Vernachlässigung der Buchführungspflicht in der Krise keinerlei Konsequenzen habe, abgesehen von dem negativen Effekt, dass es zu einer
Steuerschätzung
kommen kann. Bis zum Pfändungstermin vergehe aber im Allgemeinen genügend Zeit, um die Vermögenswerte des Unternehmens vor der Steuerschätzung zu sichern. Hierbei handelt es sich aus strafrechtlicher Sicht um einen fatalen Irrtum, denn gerade in Krisenzeiten droht eine
Bestrafung über § 283 StGB,
wenn die Buchführungspflichten verletzt werden. Es wird zudem übersehen, dass gerade die Verletzung der Buchführungspflicht in der Krise leicht nachzuweisen ist. Im Folgenden wird darauf eingegangen, welche Pflichten - zumindest aus strafrechtlicher Sicht - bestehen, wobei auch die Auswirkungen des Handelsrechtsreformgesetzes, der Insolvenzordnung und der neueren Rechtsprechung berücksichtigt werden.
II. Die Unternehmenskrise
Im Wirtschaftsstrafrecht liegt gem. § 283 Abs. 1 StGB eine Krise vor, wenn eine Überschuldung, eine Zahlungsunfähigkeit oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. An dieser Stelle soll nicht im Einzelnen darauf eingegangen werden, wie die
Krisenanzeichen
im ...