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Lohnabrechnung im Baugewerbe (Teil B)
IX. Winterbauförderung
1. Winterausfallgeld
Zugelassen sind alle Betriebe laut § 1 der Baubetriebe-Verordnung. Diese deckt sich im Wesentlichen mit dem Geltungsbereich des BRTV. Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im Anschluss an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung, wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen erfüllt sind.
Gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes, für die Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet werden, erhalten während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit Winterausfallgeld, wenn die Arbeit ausschließlich aus Witterungsgründen ausfällt und der Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistung erschöpft ist. Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitsausfall an einem Tag mindestens eine Stunde beträgt.
Bestimmte Personen sind vom Winterausfallgeld ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise
Arbeiter, die keine Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zahlen müssen,
nicht berufsmäßig als Arbeitnehmer tätige Personen,
Teilnehmer an einer Berufsbildungsmaßnahme,
angestelltenversiche...