Kapitel IV: Steuerbarer Umsatz (Titel IV der Richtlinie 2006/112/EG) [1]
Abschnitt 2: Erbringung von Dienstleistungen (Artikel 24 bis 29 der Richtlinie 2006/112/EG) [2]
Artikel 9b [mit Wirkung v. 1.7.2028] [3]
(1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff „unterstützen“ die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle durch einen Steuerpflichtigen, um es einem Dienstleistungsempfänger und einem Dienstleistungserbringer, der innerhalb der Union über eine elektronische Schnittstelle Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus die Erbringung einer dieser Dienstleistungen über die elektronische Schnittstelle resultiert.
(2) Es wird dann nicht davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger die Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße unterstützt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen fest;
der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt;
der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Erbringung dieser Dienstleistungen beteiligt.
(3) Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG findet auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine oder mehrere der folgenden Leistungen anbieten:
die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße;
die Auflistung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße oder die Werbung für diese;
die Weiterleitung oder Vermittlung von Dienstleistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder der Personenbeförderung auf der Straße angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Dienstleistungserbringung besteht.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 28a der Richtlinie 2006/112/EG nicht für einen Steuerpflichtigen, der die Mittel zur Verfügung stellt, mit denen die Kosten von Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße zwischen dem Nutzer und der Person, die die Beförderung durchführt, aufgeteilt werden können.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 9b eingefügt gem. Art. 1 Nr. 1 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) mit Wirkung v. .