Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung
Artikel 61a [3] [4]
(1) Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler richtet seine abschließende Mehrwertsteuererklärung sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Beendigung, dem Ausschluss oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er
die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet,
von den Sonderregelungen ausgeschlossen wird oder
den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f ändert.
Berichtigungen der abschließenden Erklärung und früherer Erklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Erklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.
(2) Für alle Steuerpflichtigen, für deren Rechnung er handelt, richtet ein Vermittler die abschließenden Mehrwertsteuererklärungen sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Streichung oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er
aus dem Identifikationsregister gestrichen wird oder
den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f Absatz 2 ändert.
Berichtigungen der abschließenden Erklärung und früherer Erklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Erklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 61a i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 26 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält Art. 61a mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
61a
(1) Der Steuerpflichtige oder der für
seine Rechnung handelnde Vermittler richtet die abschließende
Mehrwertsteuererklärung sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener
Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungen an
den Mitgliedstaat, der vor der Beendigung, dem Ausschluss oder der Änderung der
Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er
a) die Inanspruchnahme einer der
Sonderregelungen beendet,
b) von einer der Sonderregelungen
ausgeschlossen wird,
c) den Mitgliedstaat der
Identifizierung gemäß Artikel 57f ändert.
Berichtigungen der
abschließenden Mehrwertsteuererklärung und früherer Mehrwertsteuererklärungen,
die sich nach der Abgabe der abschließenden Mehrwertsteuererklärung ergeben,
wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des
Verbrauchs oder der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände
versandt oder befördert wurden, nachgekommen.
(2) Ein Vermittler
richtet für jeden Steuerpflichtigen, für dessen Rechnung er handelt, die
abschließenden Mehrwertsteuererklärungen sowie jegliche verspätete Abgabe
vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls die entsprechenden
Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Streichung oder der Änderung der
Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er
a) aus dem Identifikationsregister
gestrichen wird,
b) den Mitgliedstaat der
Identifizierung gemäß Artikel 57f Absatz 2 ändert.
Berichtigungen der
abschließenden Mehrwertsteuererklärung und früherer Mehrwertsteuererklärungen,
die sich nach der Abgabe der abschließenden Mehrwertsteuererklärung ergeben,
wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des
Verbrauchs oder der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände
versandt oder befördert wurden, nachgekommen.“