Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung
Artikel 61 [3] [4]
(1) Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.
Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.
(2) Die Änderungen gemäß Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege übermittelt.
Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
				Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v. 
				 (ABl EU Nr. L, 2025/518, 
				) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
				Überschrift mit Wirkung v. 
				 folgende
				Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
				für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
				oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
				innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
				bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
				Richtlinie
				2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 61 i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
					 Art. 1 Nr. 25 i. V. mit Art. 2 VO v. 
					  (ABl EU Nr. L, 2025/518, 
					 ) erhält Art. 61 mit Wirkung v. 
					  folgende
					 Fassung:
„Artikel
					 61
(1) Änderungen der Zahlen, die in einer
					 Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis
					 einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach
					 der Abgabe dieser Mehrwertsteuererklärung ausschließlich im Wege von Änderungen
					 dieser Mehrwertsteuererklärung und nicht durch Berichtigungen in einer
					 nachfolgenden Mehrwertsteuererklärung vorgenommen.
Änderungen
					 der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf
					 Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden bis zu dem
					 Tag, an dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß der
					 Richtlinie 2006/112/EG
					 abzugeben ist, in diese Mehrwertsteuererklärung aufgenommen. Änderungen der
					 Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf
					 Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach dem Tag,
					 an dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß der
					 Richtlinie 2006/112/EG
					 abzugeben war, ausschließlich durch Berichtigungen in einer späteren
					 Mehrwertsteuererklärung vorgenommen.
(2) Die Änderungen gemäß
					 Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren
					 ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung abzugeben war, auf
					 elektronischem Wege übermittelt.
Die Vorschriften des
					 Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaaten, aus denen und in die
					 die Gegenstände versandt oder befördert wurden, in Bezug auf
					 Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.“