VO EU Nr. 282/2011 Artikel 5b

Kapitel IV: Steuerbarer Umsatz (Titel IV der Richtlinie 2006/112/EG) [1]

Abschnitt 1: Lieferung von Gegenständen (Artikel 14 bis 19 der Richtlinie 2006/112/EG) [2]

Artikel 5b [3]

Für die Anwendung von Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff „unterstützen“ die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.

Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;

  2. der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;

  3. der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.

Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG findet auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine der folgenden Leistungen anbieten:

  1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen;

  2. die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese;

  3. die Weiterleitung oder Vermittlung von Erwerbern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

2Anm. d. Red.: Abschnitt 1 (Art. 5a bis 5d) eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

3Anm. d. Red.: Art. 5b eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.