Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 4: Identifizierung
Artikel 57g [3] [4]
(1) Ein Steuerpflichtiger, der die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung in Anspruch nimmt, kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, und zwar unabhängig davon, ob er weiterhin Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartals vor demjenigen, in dem er die Inanspruchnahme der Regelung beenden will. Eine Beendigung ist ab dem ersten Tag des nächsten Kalenderquartals wirksam.
Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem die Beendigung der Inanspruchnahme wirksam wurde, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.
(2) Ein Steuerpflichtiger, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt, kann die Inanspruchnahme dieser Regelung beenden, und zwar unabhängig davon, ob er weiterhin Fernverkäufe von Gegenständen tätigt, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt werden. Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens 15 Tage vor Ende des Monats, vor dem er die Inanspruchnahme der Regelung beenden will. Beendigungen sind ab dem ersten Tag des nächsten Monats wirksam, und der Steuerpflichtige darf die Regelung für ab diesem Tag erbrachte Lieferungen nicht mehr nutzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 57g i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 17 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) wird in Art. 57g mit Wirkung v.
folgender Absatz angefügt:
„(3) Ein Steuerpflichtiger, der die Regelung für unternehmensinterne
Verbringungen von Gegenständen in Anspruch nimmt, kann die Inanspruchnahme
dieser Sonderregelung beenden, und zwar unabhängig davon, ob er weiterhin
Gegenstände verbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Der
Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens
15 Tage vor Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, in dem er die
Inanspruchnahme der Sonderregelung beenden will. Eine Beendigung ist ab dem
ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Mehrwertsteuerpflichten im
Zusammenhang mit unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen, die nach
dem Zeitpunkt entstehen, zu dem die Beendigung der Inanspruchnahme wirksam
wurde, wird direkt bei den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten nachgekommen, in
die und aus denen Gegenstände versandt oder befördert wurden.“