VO EU Nr. 282/2011 Artikel 54d
Kapitel X: Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen (Titel XI der Richtlinie 2006/112/EG)
Abschnitt 1b: Aufzeichnungen (Artikel 241 bis 249 der Richtlinie 2006/112/EG) [1]
Artikel 54d [mit Wirkung v. 1.7.2028] [2]
Die gemäß Artikel 242b der Richtlinie 2006/112/EG zu erteilenden Angaben umfassen Folgendes:
den Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden;
den Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden;
die Beschreibung und die Menge der verbrachten Gegenstände;
das Datum des Versands oder der Beförderung.
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QAAAD-90958