VO EU Nr. 282/2011 Artikel 13a

Kapitel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Abschnitt 1: Begriffe

Artikel 13a [1]

Als Ort, an dem eine nichtsteuerpflichtige juristische Person im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 58 und Artikel 59 der Richtlinie 2006/112/EG ansässig ist, gilt

  1. der Ort, an dem Handlungen zu ihrer zentralen Verwaltung ausgeführt werden, oder

  2. der Ort jeder anderen Niederlassung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

Fundstelle(n):
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QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Art. 13a eingefügt gem. VO v. 7. 10. 2013 (ABl EU Nr. L 284 S. 1) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.