VO EU Nr. 282/2011 Artikel 12

Kapitel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Abschnitt 1: Begriffe

Artikel 12

Für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „Wohnsitz“ einer natürlichen Person, unabhängig davon, ob diese Person steuerpflichtig ist oder nicht, der im Melderegister oder in einem ähnlichen Register eingetragene Wohnsitz oder der Wohnsitz, den die betreffende Person bei der zuständigen Steuerbehörde angegeben hat, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Wohnsitz nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt.

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QAAAD-90958