Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten für eine englische Lebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen mangels Überschusserzielungsabsicht
Berücksichtigung von Abschlusskosten als Anschaffungsnebenkosten und nicht als Werbungskosten
Leitsatz
1. Die Finanzierungskosten für eine Lebensversicherung können nur dann als vorweggenommene Werbungskosten einkommensteuermindernd
berücksichtigt werden, wenn mit der fremdfinanzierten Lebensversicherung die Absicht verfolgt wird, auf die voraussichtliche
Dauer der Anlage einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften.
2. Bei der Erstellung der Überschussprognose ist zu berücksichtigen, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Abzug
der tatsächlichen Werbungskosten ab dem ausgeschlossen ist und nur noch der Werbungskostenpauschbetrag geltend
gemacht werden kann.
3. Kosten für den Abschluss einer Lebensversicherung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern als Anschaffungsnebenkosten
für den Erwerb einer Kapitalanlage.
4. Die bloße Erwartung einer künftig am Aktienmarkt zu erzielenden Rendite stellt keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziebaren
Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt, sondern ist im Bereich der Wette und des Spiels
anzusiedeln.
5. Abzustellen ist bei der Überschussprognose auf die objektiv zu erwartende Rendite und nicht auf die irrige subjektive Vorstellung
des Steuerpflichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 520 Nr. 6 YAAAD-90938
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