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Umsatzsteuer | Voller Steuersatz für Partyservice
Die Umsätze eines Partyservice unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Dies entschied der BFH am .
Der BFH folgt der jüngsten Rechtsprechung des EuGH , der für Leistungen eines Party- bzw. Catering-Service ebenfalls den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verneint hat. Bei einem Party-Service überwiegt nämlich sowohl nach dem EuGH als auch nach dem BFH das Dienstleistungselement, weil
[i]Dienstleistungselement überwiegt die gelieferten Speisen mehr Arbeit und Sachverstand erfordern als typische Standardzubereitungen,
der Kunde sein Menü selbst zusammenstellen und die Speisen nach seinen Wünschen zubereiten lassen kann,
die Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen angeliefert, vor Ort und Stelle aufgewärmt und zudem zu einem festgelegten Zeitpunkt geliefert werden und
regelmäßig auch...