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Finanzbuchführung mit dem Industriekontenrahmen
(Fortsetzung aus BBK Nr. 7/2001)
V. Die aktiven Bestandskonten - ein Überblick
Die Bilanzgliederungsvorschriften des § 266 HGB, der durch weitere Regelungen wie z. B. § 272 Abs. 1 Satz 2 und § 269 Satz 1 HGB ergänzt wird, bilden die Grundlage für die formale Organisation des IKR. Danach stellt sich die Grobgliederung der Aktivseite einer Bilanz wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanzposition
|
Kontengruppe (IKR)
| |
”Sonderposten”
| ||
Ausstehende Einlagen |
00 | |
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs |
01 | |
Anlagevermögen | ||
Immaterielle Vermögens- gegenstände |
02-04 | |
Sachanlagen |
05-09 | |
Finanzanlagen |
10-16 | |
Umlaufvermögen | ||
Vorräte |
20-23 | |
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
24-26 | |
Wertpapiere |
27 | |
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
28 | |
Rechnungsabgrenzungs- posten |
29 |