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BMF 06.09.2011 IV D 3 - S 7433/11/10005, NWB 37/2011 S. 3085

Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr

Nach § 26 Abs. 3 UStG kann das BMF anordnen, dass die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird. Die niedrigere Steuerfestsetzung oder der Erlass setzt voraus, dass die Leistungen von Luftverkehrsunternehmern erbracht werden. Bei Luftverkehrsunternehmern, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, kann die Umsatzsteuer niedriger festgesetzt oder erlassen werden, wenn diese in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis aufgeführt sind (Abschn. 26.5 Nr. 1 Buchst. b UStAE). Mit wird das Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, nach dem Stand v. neu herausgegeben. Folgende Länder wurden neu in das Verzeichnis aufgenommen: Republik Angola, Republik Lettland, Slowakische R...