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FG Düsseldorf 23.03.2011 4 K 2354/08 Erb, NWB 37/2011 S. 3086

Erbschaftsteuer | Selbstfinanzierte Versicherungsleistung steuerbar

Eine ausgezahlte Versicherungssumme unterfällt laut der Erbschaftsteuer, auch wenn sie vom späteren Erben zugunsten des Erblassers gezahlt wurde. Das Finanzamt hat nach Meinung des FG Düsseldorf die Versicherungsleistung zu Recht als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es vorliegend nicht an einem Vermögensvorteil i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Denn als Vermögensvorteil unterfällt jedes Wirtschaftsgut dem steuerpflichtigen Erwerb, das unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an den Erwerber gelangt. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Erblasser bei wirtschaftlicher Betrachtung entreichert ist. Entscheidend ist die objektive Bereicherung des Dritten und nicht die Vermögensminderung des Erblassers (