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Insolvenzrecht | Zahlung auf fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters
Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben i. d. R. keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Einziehungsermächtigung erteilt hat. Im Streitfall war das Insolvenzverfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden. Anschließend zahlte die Drittschuldnerin auf offene Forderungen der Schuldnerin ca. 28.000 € aus laufender Geschäftsbeziehung auf das Anderkonto des früheren Verwalters. Dieser entnahm einen Teil als Vergütung. Im anschließenden zweiten Insolvenzverfahren forderte der neue Insolvenzverwalter vom ersten die gesamte Summe heraus. Mit Recht, so auch der BGH, denn insoweit bestand ein Bereicherungsanspruch und das Vermögen auf „normalen” Anderkont...