Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neuregelung der Buchführungspflichten von Pflegeeinrichtungen durch die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)
— Kurzkommentierung und Text der PBV —
I. Überblick zu den Neuregelungen
mar
1. Einleitung
Am hat der Bundesrat dem Entwurf einer Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) zugestimmt, der von der Bundesregierung im August 1995 nach umfangreichen Vorarbeiten vorgelegt worden war (BR-Drs. 502/95 vom ; vgl. auch den vom Bundesarbeitsministerium versendeten Referentenentwurf vom ). Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar mit einigen Maßgaben verbunden worden. Die Bundesregierung hat aber diese Maßgaben am gebilligt, so daß der Weg für eine Verkündung der PBV im BGBl freigemacht wurde.
Nach Verkündung der PBV ergeben sich die Buchführungspflichten für Pflegeeinrichtungen (bei denen es sich im wesentlichen um Pflegeheime und um Sozialstationen zur ambulanten Pflege handelt) aus zwei Rechtsquellen, nämlich den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB und den speziellen Regelungen der PBV, die auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erlassen wurde. Den Vorschriften des HGB unterliegen alle Pflegeeinrichtungen, deren Träger i. S. des HGB als Kaufleute anzusehen sind. Andere Heimträger (z. B. von den Kommunen betriebene Pflegeheime) werden erst durch die neue PBV zur doppelten kaufmännisch...