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StuB 17/2011 S. 688

Insolvenzantrag zur Ausschaltung eines Wettbewerbers ist rechtsmissbräuchlich

Das Rechtschutzinteresse des Gläubigers ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Insolvenzantrags (§ 14 Abs. 1 InsO). Es besteht grds. für alle Forderungsinhaber, die in einem Insolvenzverfahren Insolvenzgläubiger wären. Es entfällt jedoch, wenn der Gläubiger ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke verfolgt. Das ist dann der Fall, wenn der Antrag allein zu dem Zweck gestellt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu verdrängen. Der Nebenzweck, einen insolventen Schuldner an einer weiteren Tätigkeit zu hindern, schließt dagegen das Rechtsschutzinteresse nicht aus ( NWB XAAAD-84642).

Praxishinweise

Die Rechtsprechung hat in einer Reihe weiterer Fälle das Rechtschutzinteresse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens versagt. Die wich...