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Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte
BFH ermöglicht den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ohne amtsärztliches Attest
Der BFH hat erneut entschieden, dass es für die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht auf einen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Attest ankommt. Diesmal sollen medizinisch indizierte Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. Das im Gesetzgebungsverfahren ins Stocken geratene Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll dieser neuen Rechtsprechung aber entgegenwirken.
Medizinisch notwendiger Internatsaufenthalt
Der der 1987 geborene Sohn der Kläger hatte einen Intelligenzquotienten von 133 und wechselte von der zweiten in die vierte Grundschulklasse. Der anschließende Besuch des Gymnasiums gestaltete sich problematisch. Im Jahr 1999 verweigerte der Sohn den Schulbesuch. Der Allgemeine Sozialdienst empfahl im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) einen Besuch der B-School in Schottland, um einer bereits entstehenden Fehlentwicklung des Kindes entgegenwirken zu können und bleibende seelische und soziale...