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BGH 22.06.2011 IV ZR 225/10, NWB 36/2011 S. 3009

Verkehrsrecht | Kein Versicherungsschutz bei Trunkenheitsfahrt

Die Kasko-Versicherung darf die Leistung im Schadensfall in Ausnahmefällen vollständig verweigern, wenn der Fahrer/Halter betrunken oder auf andere Art und Weise grob fahrlässig einen Autounfall verursacht hat (§ 81 Abs. 2 VVG). Das gilt insbesondere bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille). Jedoch muss eine Abwägung im Einzelfall stattfinden. Wer einen Unfall so betrunken verursacht, dass er unzurechnungsfähig ist (ab etwa 3 Promille), kann dagegen wegen Schuldunfähigkeit auf den Fortbestand seines Versicherungsschutzes hoffen.