Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verkehrsrecht | Kein Versicherungsschutz bei Trunkenheitsfahrt
Die Kasko-Versicherung darf die Leistung im Schadensfall in Ausnahmefällen vollständig verweigern, wenn der Fahrer/Halter betrunken oder auf andere Art und Weise grob fahrlässig einen Autounfall verursacht hat (§ 81 Abs. 2 VVG). Das gilt insbesondere bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille). Jedoch muss eine Abwägung im Einzelfall stattfinden. Wer einen Unfall so betrunken verursacht, dass er unzurechnungsfähig ist (ab etwa 3 Promille), kann dagegen wegen Schuldunfähigkeit auf den Fortbestand seines Versicherungsschutzes hoffen.