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Gesellschaftsrecht | Auskunftsanspruch des Treuhandkommanditisten über Identität der Mitkommanditisten und -treugeber
Ist ein Anleger über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligt, kann er von der Fondsgesellschaft (und daneben von deren Komplementärin) Auskunft über Namen und Anschrift der anderen Anleger – seien sie der Gesellschaft als unmittelbare Kommanditisten oder als mittelbare Treugeber beigetreten – nicht erst dann verlangen, wenn die Anleger aufgrund der Treuhand- und Gesellschaftsvereinbarung eine Innengesellschaft (GbR) mit der Folge bilden, dass das Treuhandverhältnis durch diese Innengesellschaft überlagert wird (vgl. NWB RAAAD-34485; NWB TAAAD-61158), sondern bereits dann, wenn der Anleger als Treugeber vertraglich (lediglich) den unmittelbaren Ko...