Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 18.05.2011 X R 26/09, NWB 36/2011 S. 3002

Einkommensteuer | Keine Ansparabschreibung für Software

Nach dem ist Software ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grds. auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Anmerkung:

Die Unterscheidung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter ist – wie der Fall zeigt – von großer Bedeutung. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot, wenn sie unentgeltlich erworben wurden. Im Übrigen können für immaterielle Wirtschaftsgüter weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG), die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind) noch Investitionszulagen in Anspruch genommen werden. Nach dem jeweiligen Gesetzeswortlaut sind zwar nur bewegliche Anlage...