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BFH 28.07.2011 VI R 7/10, BBK 17/2011 S. 798

Lohn und Gehalt | Studien- und Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehbar

In zwei grundlegenden Entscheidungen hat der BFH die Abziehbarkeit von Studien- oder Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bejaht. Voraussetzungen für die Abziehbarkeit sind:

  • Es handelt sich um ein Erststudium oder um eine Erstausbildung, die nach Abschluss der Schulausbildung aufgenommen werden.

  • Die Ausbildung oder das Studium vermitteln sog. Berufswissen und dienen nicht lediglich der Allgemeinbildung. Es muss also ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit bestehen.

  • [i]Zahlungsweg umstellen, wenn die Eltern den Aufwand leistenDer Auszubildende bzw. Student hat die Aufwendungen selbst getragen. Sofern bislang die Eltern die Ausbildungskosten tragen, kann es also ratsam sein, den Zahlungsweg umzustellen.

Begründung des BFH: Zwar ergibt sich aus § 12 Nr. 5 EStG ein allgemein...