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SteuerStud Nr. 9 vom Seite 504

Überblick über das aktuelle Bilanzsteuerrecht

Teil III

Dr. Jan Chr. Schumann

In Fortsetzung zu Teil I () und Teil II () befasst sich der dritte Teil des Überblicks zum Bilanzsteuerrecht mit der Bewertung des Betriebsvermögens nach Handels- und Steuerrecht.

VIII. Bewertung des Betriebsvermögens nach Handels- und Steuerrecht

1. Allgemeines

a) Zeitpunkt der Bewertung

Der Schluss des Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1 HGB) bzw. des Wirtschaftsjahres (§§ 4 Abs. 1, 4a EStG, 8b EStDV) ist der für Bilanzierung und Bewertung maßgebende Zeitpunkt ( Stichtagsprinzip). Alle zu diesem Stichtag zum Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände und Schulden bzw. Wirtschaftsgüter sind zu bilanzieren und nach den Wertverhältnissen des Stichtags zu bewerten.

Die Bilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen, § 243 Abs. 3 HGB. Der BFH bemisst diesen Zeitraum längstens mit einer Jahresfrist. Für Kapitalgesellschaften gelten die festen Fristen (drei bzw. sechs Monate) des § 264 Abs. 1 HGB.

Die Vermögensgegenstände und Schulden sind auf den Abschlussstichtag einzeln zu bewerten, § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt (Bilanzstichtag) objektiv bestanden...