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StuB Nr. 16 vom Seite 601

Lebensversicherungen als Betriebsvermögen

WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Freiburg

I. Rechtsentwicklung

1. Der Todesfall als privat veranlasst …

Angesprochen ist die „normale” kapitalbildende Lebensversicherung, die reine Risikoversicherung also ausgeschlossen. Beide Typen des Lebensversicherungsgeschäfts sind vom BFH zuvor eher apodiktisch in den Bereich des steuerlichen Privatvermögens eingeordnet worden, sofern nicht die Berufsausübung im Unternehmen als besonders risikoträchtig anzusehen ist . In jedem Fall geht es um Lebensversicherungsverträge, bei denen ein Unternehmen – Kapital- oder Personengesellschaft oder auch der Einzelunternehmer – als Versiche-rungsnehmer, also Vertragspartei des Versicherungsvertrags fungiert.

Bei Kapitalgesellschaften als Versicherungsnehmer ist die Betriebsvermögenseigenschaft „autochthon” gegeben, da Kapitalgesellschaften keine Privatsphäre aufweisen – so jedenfalls der I. BFH-Senat in ständiger Rechtsprechung. Bei der Personengesellschaft oder gar beim Einzelunternehmer ist die Rechtslage viel differenzierter zu sehen. Auch bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird der versicherte Todesfall als dominierend angesehen. Dieser sei in steuer...