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FG München | Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999
(1) Bezeichnet eine Kapitalgesellschaft im Einspruchsschreiben ausdrücklich nur den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur KSt als angefochtenen Bescheid, so ist der Einspruch dahin auszulegen, dass auch die fingierte Feststellung des Einkommens nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 angefochten wird, wenn die Kapitalgesellschaft die steuerliche Anerkennung eines höheren Verlusts im betreffenden VZ begehrt. (2) Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 für ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen ist nicht anwendbar, soweit es Teilwertabschreibungen erfasst, deren Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft nach einem DBA von der deutschen KSt befreit sind (EFG 2011 S. 1016).
Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, u. a. nach einem DBA ...