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FG Bremen | Zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 9 EStG
(1) Der Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2007 steht nicht entgegen, wenn die Bezüge zunächst im Vertragsstaat dem LSt-Abzug unterliegen, später jedoch eine Steuererstattung entsprechend der nicht im Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit erfolgt. (2) § 2 AO steht der Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2007 nicht entgegen. (3) Weder der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit noch das Rechtsstaatsprinzip begründen einen allgemeinen Vorrang völkerrechtlicher Verträge. (4) Aus der Entscheidung des , BVerfGE 111, 307) ist nicht zu folgern, dass ein Treaty Override nur zur Abwendung eines Verstoßes gegen tragende Grundsätze der Verfassung zulässig ist. (5) Die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2007 verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2, 3 und 14 GG. (6) Allein aus dem Verstoß gegen einen völkerrechtlichen Vertrag (hier: DBA Irland) ka...