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IWB Nr. 16 vom Seite 591

Verstößt die sog. Sanierungsklausel doch nicht gegen Gemeinschaftsrecht?

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. 15.8.2011

Der 9. Senat des FG Münster hat erhebliche Zweifel, ob die sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) tatsächlich – wie die EU-Kommission festgestellt hat – als unzulässige S. 592Beihilfe anzusehen ist. Das FG hat daher im Streitfall die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt, in denen das Finanzamt unter Hinweis auf § 8c Abs. 1 KStG Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte, obwohl unstreitig die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren (, G).

[i]Verlustnutzung in Sanierungsfällen Hintergrund: Körperschaften – wie z. B. im Streitfall eine GmbH – können grundsätzlich nicht genutzte Verluste aus Vorjahren mit Gewinnen verrechnen. Werden jedoch Gesellschaftsanteile übertragen, d. h. kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, so verbietet § 8c Abs. 1 KStG in bestimmten Fällen ganz oder teilweise den Abzug früherer Verluste. Diese Beschränkung des Verlustabzuges gilt allerdings gem. § 8c Abs. 1a KStG nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebes erfolgt. Daher ist die Verlustnutzung in Sanierungsfällen unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer „schädlichen” Anteilsübertragung im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG möglich. Die EU-Kommission sieht allerdings in § 8c Abs. 1a KStG eine mit ...