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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 23 | Bilanzierung: Passivierungszeitpunkt einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung

Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf darf eine Rückstellung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht gebildet werden, wenn die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung noch läuft.

Eine Rückstellung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung darf nicht gebildet werden, wenn für die Erfüllung eine gesetzliche Frist vorgesehen ist, die am Bilanzstichtag noch läuft. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Die Verbindlichkeit entstehe dann erst mit Ablauf der Frist und damit erst nach dem Bilanzstichtag.

Der Streitfall betraf eine Fluggesellschaft. Diese ist gesetzlich verpflichtet, ihre Flugzeuge an den Stand der Luftsicherheitstechnik anzupassen. Bei nicht fristgerechter Umsetzung erlischt die Betriebserlaubnis. Die Finanzrichter ließen eine Rückstellung nur insoweit zu, wie die Umsetzungsfrist zum Bilanzstichtag bereits abgelaufen war.

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen anhängig. Der BFH muss klären, ob die Verpflichtung erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist entsteht.