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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 09-10 | Schuldzinsen: Abzugsbeschränkung bei Finanzierung von Umlaufvermögen

Der BFH hat die Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG im Grundsatz für rechtmäßig erklärt. Allerdings dürfen aus Gründen des Vertrauensschutzes auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1998/1999 die vor dem getätigten Überentnahmen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Der BFH stellte zudem klar, dass die Ausnahmeregelung für Zinsen auf das Anlagevermögen nicht für ein bei Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager gilt.

Track 09 | Ausnahme nur bei Finanzierung von Anlagevermögen

Schuldzinsen für ein Darlehen, das der Finanzierung von Umlaufvermögen eines zukünftigen Geschäftsbetriebes dient, unterliegen der Kürzung nach § 4 Abs. 4a EStG. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Das Urteil des BFH ist aber noch aus einem anderen Grund interessant. Die Richter des X. Senats schränken aus Vertrauensschutzgründen die rückwirkende Anwendung der Abzugsbeschränkung ein. Vor dem getätigte Überentnahmen dürfen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden. Und zwar auch nicht bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das in 1999 endete. Konkret betroffen sind davon sicher nur weni...