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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 07 | Umsatzsteuer: Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter

Der EuGH hatte 2009 entschieden, dass die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms.

Der Europäische Gerichtshof hatte im Oktober 2009 in einem Urteil ausgeführt: Die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen stellt eine sonstige Leistung und keine Lieferung dar. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Bestimmung des Orts der Leistung und damit für die Frage der Steuerbarkeit. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben hat das EuGH-Urteil auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist ebenfalls eine sonstige Leistung. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird daher entsprechend geändert.

Die neue Sichtweise ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt allerdings eine Übergangsregelung. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn Übertragungen vor dem ...