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Betriebsaufgabe und -veräußerung bei Personenunternehmen aus gewerbesteuerlicher Sicht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAD-89071 Gewerbesteuerlich relevant sind bei klassischen Personenunternehmen nur Erträge, die sich aus einem „werbenden Geschäftsbetrieb” ergeben. Mit Beginn der Betriebsaufgabe bzw. der Betriebsveräußerung entfallen bei Einzelunternehmen bzw. bei der GmbH & Co. KG die werbende Tätigkeit und somit auch die Gewerbesteuerpflicht für ihren Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn. Daraus folgt, dass dieser Gewinn gewerbesteuerfrei bleibt. Trotz Betriebseinstellung kann es in Sonderfällen noch zu einer „nachgelagerten” Besteuerung mit Gewerbesteuer kommen.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Gewerbesteuerliche Besonderheiten
[i]Werbendes UnternehmenDie von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Betriebsaufgabe und -ver- äußerung sind im Realsteuercharakter der Gewerbesteuer begründet. Die Gewerbesteuer knüpft an einen lebenden, d. h. werbenden Betrieb an. Lediglich bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wird auf die Aufnahme bzw. Aufgabe der vermögensverwaltenden Tätigkeit abgestellt.
Voraussetzungen der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe
[i]Gewerbesteuer orientiert sich an § 16 EStGBei den Voraussetzungen der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe lehnt sich die Gewerbesteuer an ...