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Vereinsrecht | Irreführende Jahreszahl im Vereinsnamen
Abgesehen davon, dass der Name des Vereins lediglich in der Satzung enthalten sein und sich von den Namen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss (§ 57 BGB), ist die Wahl des Vereinsnamens grds. frei. Allerdings gilt auch im Vereinsrecht der Grundsatz der Namenswahrheit, der in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort niedergelegten Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird. Aus diesem Grundsatz und dem in registerrechtlichen Verfahren allgemein geltenden Irreführungsverbot folgt zugleich, dass ein Vereinsname zu beanstanden ist, [i]Burhoff, Vereinsrecht, 8. Aufl. 2011, Herne, ISBN: 978-3-482-42988-0wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins irrezuführen soweit sie für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Dies ist etwa der Fall, wenn in den Namen des Vereins eine Jahres...