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NWB Nr. 34 vom Seite 2840

Werbungskostenabzug auch für Erstausbildung und Erststudium durch § 12 Nr. 5 EStG nicht ausgeschlossen

Dr. Stefan Schneider

Der BFH entschied mit zwei Urteilen v. (VI R 38/10 NWB SAAAD-89061, VI R 7/10 NWB CAAAD-89062), ob und inwieweit der ab 2004 neu eingeführte § 12 Nr. 5 EStG den Werbungskostenabzug für eine erstmalige Berufsausbildung ausschließt. Der Leitsatz fasst das Ergebnis prägnant zusammen: § 12 Nr. 5 EStG berührt ebenso wenig wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugs. In den Streitfällen hatten die Kläger jeweils nach Schulabschluss erstmalige Berufsausbildungen aufgenommen. In einem Fall entstanden dem Kläger für seine Ausbildung als Verkehrspilot Kosten von rund 27.000 €, im anderen Fall einer Klägerin für ein Medizinstudium Kosten von annähernd 12.000 €. Die Kläger beantragten mit ihren Einkommensteuererklärungen jeweils, verbleibende Verlustvorträge in entsprechender Höhe festzustellen, weil ihre Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten für ihre künftige nichtselbständige Tätigkeit als Pilot und Mediziner darstellten. Die Finanzämter berücksichtigten dagegen mit Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG die Aufwendungen lediglich als Berufsausbildungskosten und setzten dementsprechend nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 4.000 € an. Dem folgten die Finanzgerichte. Die Revision der Kläger war ...