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Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlußprüfung
- Stellungnahme HFA 7/1997 des IDW -
(1) Im Fachgutachten 1/1988 (WPg 1989
S. 9 ff.) wird festgestellt, daß die
Abschlußprüfung ihrem Wesen nach nicht darauf ausgerichtet ist,
strafrechtliche Tatbestände und außerhalb der Rechnungslegung
begangene Ordnungswidrigkeiten aufzudecken und aufzuklären. Allerdings
enthält das Fachgutachten auch die Verpflichtung des
Abschlußprüfers, im Rahmen der Prüfungsplanung, der
Prüfung des internen Kontrollsystems und bei der Auswahl der
Prüfungshandlungen die Möglichkeit von
betrügerischen Handlungen zu
berücksichtigen.
(2) Die vorliegende Stellungnahme erläutert und
vertieft die im Fachgutachten 1/1988 (a. a. O.) enthaltenen
Überlegungen, wie der Abschlußprüfer das
Risiko von falschen Angaben im Abschluß, in der
Buchführung und in deren Grundlagen zu berücksichtigen
hat.
I. Grundlagen
(3) Ein Abschluß kann falsche
Angaben (fehlerhafte oder vorschriftswidrig unterlassene
Angaben) enthalten, die auf Fehler oder Täuschungen, aber auch auf
Vermögensschädigungen oder sonstige Gesetzesverstöße
zurückzuführen sind.
(4) Zu den
Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Stellungnahme
gehören
als ”Fehler” unbeabsichtigt falsche A...