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FG Hamburg 04.04.2011 2 K 91/10, BBK 16/2011 S. 751

Bilanzierung | Einstellung eines bei Grundstücksveräußerung aufgelösten RAP in § 6b EStG-Rücklage?

Erhält ein bilanzierender Mieter vom Vermieter eine Ausgleichszahlung dafür, dass das angemietete Objekt einen Standortnachteil aufweist, muss er die Ausgleichszahlung nach dem FG Hamburg in einem passiven RAP erfassen und über die Dauer des Mietvertrags ratierlich auflösen. Veräußert der Mieter später das von ihm angemietete Objekt, ist der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene RAP gewinnerhöhend aufzulösen.

Der sich hieraus ergebende Ertrag kann nicht in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt und damit neutralisiert werden. Denn der Ertrag resultiert nicht aus der Veräußerung des Gebäudes; zum Veräußerungserlös im Sinne von § 6b EStG gehört nur das Entgelt des Käufers.

[i]RAP zählt nicht zum VeräußerungserlösIm Streitfall mietete die Klägerin für die Dauer von 30 Jahren ein unbebautes Grundstück in B an, das sie ...