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FG Sachsen 09.03.2011 4 K 1932/10, BBK 16/2011 S. 758

Buchführung | Trinkgeld als umsatzsteuerliches Entgelt

Die dem Betreiber einer inhabergeführten Gaststätte gewährten freiwilligen Trinkgelder sind als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. Nicht zutreffend ist die Auffassung, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien nur vertraglich vereinbarte Vergütungen, d. h. die Preise der Speisekarte. Trinkgelder sind keine besondere Art „Geschenk”.