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FG Baden-Württemberg 21.04.2011 2 K 4920/08, NWB 33/2011 S. 2763

Lohnsteuer | Gestaltungsmissbrauch bei Steuerklassenwahl

Die Wahl der Steuerklassen V/III und der Antrag auf getrennte Veranlagung stellen laut einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn die Kombination der Wahlrechte erkennbar den Zweck verfolgt, einerseits eine Steuererstattung bei dem einen Ehegatten zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung bei dem anderen Ehegatten zu vereiteln. Bei der Steuerklassenkombination V und III wird die Lohnsteuer bei dem Ehegatten der Steuerklasse III so abgezogen, als würde er mit dem anderen Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und als würde der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn und auch keine anderen Einkünfte erzielen. Durch die Steuerklasse III soll bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt...