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Berufsaufsicht | Aktualisierung der Verfahrensordnung Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen
Die Verfahrensordnung Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen ist redaktionell angepasst worden. Die Aktualisierung trägt dem im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) in das Genossenschaftsgesetz (GenG) eingefügten § 63h Rechnung, so die Wirtschaftsprüferkammer (WPK). Danach können bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei kapitalmarktorientierten Unternehmen i. S. des § 264d HGB durchführen, Sonderuntersuchungen in entsprechender Anwendung der § 61a Satz 2 Nr. 2, § 62b WPO stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. Die Abschlussprüferaufsichtskommission hat der Änderung der Verfahrensordnung zugestimmt.