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Arbeitsrecht | Befristung von Urlaubsansprüchen auch nach längerer Krankheit
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Das BAG hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der im Zeitraum v. bis zum durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und danach die Arbeit wieder aufgenommen hatte; er begehrte nun die Feststellung, dass ihm über die im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährten 30 Urlaubstage hinaus ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch von 90 Arbeitstagen Urlaub zustehe. Das BAG wies d...