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Versicherungsvertragsrecht | Fachgerechte Beseitigung von Schäden nach Wahl des Versicherten
Bei einem Wasserschaden, für den eine Versicherung den Schaden zu zahlen hat, muss der versicherte Geschädigte grds. nicht ein vom Versicherungsunternehmen ausgewähltes Unternehmen beauftragen. Er darf die Schadensbeseitigung einem Unternehmen seiner Wahl überlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsvertrag nichts Gegenteiliges regelt und die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.