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Umsatzsteuer auf die Haftungsvergütung des Komplementärs
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2772Mit Urteil v. - V R 24/10 NWB MAAAD-82158 hat der BFH entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte (selbständige) Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach § 161 Abs. 2, § 128 HGB erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung – die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasse – umsatzsteuerpflichtig sei (vorbehaltlich einer Behandlung des Komplementärs als Kleinunternehmer nach § 19 UStG). Die Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g dritte Alternative UStG sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Komplementärs-Haftung um keine Finanzverbindlichkeit handele. Für den Fall, dass der Komplementär tatsächlich auch Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die KG erbringt, bestätigt der BFH damit im Ergebnis die bisherige Verwaltungspraxis (vgl. Abschn. 1.6 Abs. 6 Satz 4 UStAE).
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Behandlung bei Komplementär ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung
[i]BFH geht nicht auf Komplementär ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen einEine Rechtsunsicherheit folgt aus dem Urteil V R 24/10 für den Fall, dass der Komplementär tatsächlich keine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt, die KG die Festvergütung mithin ausschließlich für die unbeschränkte Haftung an den Komplementär zahlt (ist...